Satzung der Eisenbahnfreunde Littfetal
e.V.(EfL)
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Eisenbahnfreunde Littfetal
e.V." (Abkürzung Ef.L.).
2. Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist 57223 Kreuztal.
§ 2
Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein arbeitet auf Vereinsbasis und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Siegen unter der Nummer VR 1575 eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2a
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
§ 3
Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung des Eisenbahnmodellbaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.) Erwerb und Erhaltung von eisenbahnhistorischen
Baulichkeiten, Fahrzeugen und anderen Gegenständen,
um die bahngeschichtliche Entwicklung im Rahmen einer dauerhaften
Ausstellung zu dokumentieren.
2.) Förderung der Jugend in Form einer Jugendabteilung,
um der Jugend die Bedeutung der Eisenbahn als leistungsfähiges, umweltfreundliches
und zukunftsträchtiges Verkehrsmittel
zu verdeutlichen.
3.) Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten,
Besichtigungen und Diskussionen, um sowohl die Mitglieder als auch die Öffentlichkeit
über die Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs
zu informieren.
4.) Sammlung und Pflege von schriftlichen und fotografischen
Dokumenten über das Eisenbahnwesen und deren archievmäßige Aufarbeitung.
5.) Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen wie z.B. der Deutschen Bahn AG,
anderen Vereinen und Institutionen im In- und Ausland.
§ 3a Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3b Mittelverwendung
1.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
2.)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme eines Mitgliedes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,
so hat der Antragsteller
ein Einspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2.) Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach besten Kräften
die Ziele des Vereins zu unterstützen, die
Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht
zu entrichten.
§ 6
Beiträge
1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die
Mitgliederversammlung, festgesetzt und
zwar für:
a) Schüler ab dem 16. Lebensjahr, Studenten,
Auszubildende und Wehrpflichtige,
Zivildienstleistende und Arbeitslose
b) normale erwerbstätige Mitglieder
c) Jugendliche bis 16 Jahre
2.) In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand
über die Zahlung des Beitrages.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1.) Durch Austritt:
Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres
(Geschäftsjahres)
erfolgen. Sie muß dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen
Jahres vorliegen.
2.) Durch Ausschluß:
Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit
zu
einer Rechtfertigung gegeben.
Dem Mitglied steht es zu, gegen den ihm schriftlich erteilten Vorstandsbeschluß
Berufung bei
der ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung
kann den
Beschluß des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebbare Wirkung, es
sei denn, der
Vorstand hat sie beschlossen.
Ausschlußgründe sind:
2. a) gröblicher Verstoß gegen die
Satzung und Ziele des Vereins sowie schwerer Schädigung
des Vereinsansehens,
2. b) schwerer Verstoß gegen die Kameradschaft,
2. c) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge,
längstens nach einem Jahr.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds.
4.)Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedingt automatisch
den Ausschluß aus dem Verein.
5.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 8
Organe des Vereins
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Vereins.
Sie wird alljährlich vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung
der Mitglieder muß
mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Einladung kann per eMail erfolgen.
Auf der Einladung
ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Mitglieder, die als
Bevollmächtigte auftreten,
üben das Stimmrecht ihres Vollmachtgebers neben dem eigenen Stimmrecht
aus.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr.
Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß
vom Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2.)Die Mitgliederversammlung kann als außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3
der Mitglieder die
Einberufung verlangen. Die Einberufung muß schriftlich erfolgen.
3.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a) Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichtes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
Die Rechnungsprüfer
werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
nicht zulässig.
Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich den Kassenstand des
abgelaufenen Geschäftsjahres.
e) Diskussion über das neue Geschäftsjahr.
§ 10
Vorstand
1a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem
Schriftführer, dem 1. Beisitzer (Jugendvertreter), dem 2. Beisitzer (Gerätewart).
1b) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB zählen der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassierer, der Schriftführer. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis dahingehend
eingeschränkt, daß
zu Rechtsgeschäften von mehr als 100,--€, in Worten "einhundert",
im Einzelfall die
Zustimmung des Vorstandes laut § 26 BGB erforderlich ist.
2) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung
sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen.
3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstandsvorsitzende
übernimmt die
Leitung der Versammlungen.
4) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit
des Vorsitzenden und zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Sofern diese Satzung nichts anderes festlegt, faßt
der Vorstand seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
5) Der Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn es die Mitglieder
des Vorstandes für erforderlich halten.
6) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der 1. Beisitzer werden in
einem geraden Jahr
gewählt, der 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie der 2. Beisitzer werden
in einem ungeraden
Jahr gewählt.
7) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes hat er diesen
schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Der Vorstand bestimmt seinen Nachfolger, der dieses Amt bis zur nächsten
Mitgliederver-
sammlung kommisarisch ausübt.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11
Wahlen und Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wenn ein Drittel
der anwesenden Mitglieder darauf besteht, muß geheime Wahl erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Über die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
des Vereins
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins muß auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt
das Vermögen
an die Arbeiterwohlfahrt (AWO), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form gemäß Beschluß
der Mitgliederversammlung
vom 31.01.2009 in Kraft.