Satzung der Eisenbahnfreunde Littfetal e.V.(EfL)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Eisenbahnfreunde Littfetal e.V." (Abkürzung Ef.L.).

2. Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist 57223 Kreuztal.


§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein arbeitet auf Vereinsbasis und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Siegen unter der Nummer VR 1575 eingetragen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)


§ 3 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des Eisenbahnmodellbaus.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 


  1.) Erwerb und Erhaltung von eisenbahnhistorischen Baulichkeiten, Fahrzeugen und anderen Gegenständen,
      um die bahngeschichtliche Entwicklung im Rahmen einer dauerhaften Ausstellung zu dokumentieren.

  2.) Förderung der Jugend in Form einer Jugendabteilung, um der Jugend die Bedeutung der Eisenbahn als leistungsfähiges, umweltfreundliches und zukunftsträchtiges                   Verkehrsmittel zu verdeutlichen.


  3.) Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten, Besichtigungen und Diskussionen, um sowohl die Mitglieder als auch die Öffentlichkeit über die Probleme und Aufgaben des         Schienenverkehrs zu informieren.

  4.) Sammlung und Pflege von schriftlichen und fotografischen Dokumenten über das Eisenbahnwesen und deren archievmäßige Aufarbeitung.

  5.) Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie z.B. der Deutschen Bahn AG,
        anderen Vereinen und Institutionen im In- und Ausland.


§ 3a Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3b Mittelverwendung

1.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden

2.)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme eines Mitgliedes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller
ein Einspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.) Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach besten Kräften die Ziele des Vereins zu unterstützen, die
      Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.


§ 6 Beiträge

1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die
      Mitgliederversammlung, festgesetzt und zwar für:
    a) Schüler ab dem 16. Lebensjahr, Studenten, Auszubildende und Wehrpflichtige,
       Zivildienstleistende und Arbeitslose
    b) normale erwerbstätige Mitglieder
    c) Jugendliche bis 16 Jahre

2.) In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand über die Zahlung des Beitrages.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1.) Durch Austritt:
Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres (Geschäftsjahres)
erfolgen. Sie muß dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres vorliegen.

2.) Durch Ausschluß:
Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu  
einer Rechtfertigung gegeben.
Dem Mitglied steht es zu, gegen den ihm schriftlich erteilten Vorstandsbeschluß Berufung bei
der ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den
Beschluß des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebbare Wirkung, es sei denn, der
Vorstand hat sie beschlossen.

           Ausschlußgründe sind:
    2. a) gröblicher Verstoß gegen die Satzung und Ziele des Vereins sowie schwerer Schädigung
          des Vereinsansehens,
    2. b) schwerer Verstoß gegen die Kameradschaft,
    2. c) Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, längstens nach einem Jahr.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds.

4.)Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedingt automatisch den Ausschluß aus dem Verein.

5.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 8 Organe des Vereins

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Sie wird alljährlich vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung der Mitglieder muß
mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Einladung kann per eMail erfolgen. Auf der Einladung
ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Mitglieder, die als Bevollmächtigte auftreten,
üben das Stimmrecht ihres Vollmachtgebers neben dem eigenen Stimmrecht aus.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr.

Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2.)Die Mitgliederversammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder die
Einberufung verlangen. Die Einberufung muß schriftlich erfolgen.

3.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

    a) Entlastung des Vorstandes,
    b) Wahl des Vorstandes,
    c) Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichtes,
    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
        Die Rechnungsprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
        nicht zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich den Kassenstand des
        abgelaufenen Geschäftsjahres.
    e) Diskussion über das neue Geschäftsjahr.


§ 10 Vorstand

1a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem
Schriftführer, dem 1. Beisitzer (Jugendvertreter), dem 2. Beisitzer (Gerätewart).

1b) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB zählen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassierer, der Schriftführer. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis dahingehend eingeschränkt, daß
zu Rechtsgeschäften von mehr als 100,--€, in Worten "einhundert", im Einzelfall die
Zustimmung des Vorstandes laut § 26 BGB erforderlich ist.

2) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstandsvorsitzende übernimmt die
Leitung der Versammlungen.

4) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Sofern diese Satzung nichts anderes festlegt, faßt der Vorstand seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.


5) Der Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn es die Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten.

6) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der 1. Beisitzer werden in einem geraden Jahr
gewählt, der 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie der 2. Beisitzer werden in einem ungeraden
Jahr gewählt.

7) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes hat er diesen schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Der Vorstand bestimmt seinen Nachfolger, der dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederver-
sammlung kommisarisch ausübt.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.


§ 11 Wahlen und Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn ein Drittel
der anwesenden Mitglieder darauf besteht, muß geheime Wahl erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.


§ 12 Auflösung des Vereins

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins muß auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vermögen
an die Arbeiterwohlfahrt (AWO), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 31.01.2009 in Kraft.